Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 26. November 1999 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz VwGO ) begründet worden ist; sie ist daher zu verwerfen (§ 143 Satz 2, § 144 Abs. 1 VwGO [...]
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