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BVerwG - Entscheidung vom 06.12.1999

9 B 601.99

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde ist erst am 17. November 1999 und damit nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO am 9. November 1999 begründet worden; sie dürfte schon deshalb unzulässig sein. [...]
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