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BVerwG - Entscheidung vom 06.12.1999

7 B 169.99

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Zu Unrecht mißt die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [...]
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