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BVerwG - Entscheidung vom 18.11.1999

2 B 37.99

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Grundsätzliche Bedeutung nach dieser Vorschrift hat eine [...]
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