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BGH - Entscheidung vom 10.02.1999

IV ZR 60/98

Normen:
VHB 84 § 21 Abs. 1 lit b, d
VVG § 6 Abs. 3 S. 1, § 62 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2000, 397
VersR 1999, 1004

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrem Hausratversicherer, Entschädigung in Höhe von 76.670,38 DM wegen eines Einbruchdiebstahls. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen [...]
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