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Entscheidung

Verwaltungsprozeßrecht - Beamtenrecht - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach Verzicht auf mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug; Erledigungserklärung, einseitige - des Klägers und Rückkehr zum Sachantrag; Erledigungsfeststellung, Rückkehr nach erfolglosem Erledigungsfeststellungsantrag zum ursprünglichen Sachantrag; Klageänderung, Wechsel vom Sachantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag und umgekehrt; Fortsetzungsfeststellungsklage nach Aufgabe des Begehrens, ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden; keine Klageänderung; Feststellungsinteresse für die Vorbereitung einer Amtshaftungsklage wegen Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis; Rechtshängigkeit, des Sachbegehrens bei einseitiger Erledigungserklärung

BVerwG (2 C 4.97)

Datum: 22.01.1998

Fundstelle: BayVBl 1998, 668; DVBl 1998, 795; IÖD 1998, 264; JZ 1999, 89; NJ 1998, 549; NVwZ 1999, 404; RiA 1999, 306; ZBR 1998, 316

Auszug:
I. Der im Jahre 1938 geborene Kläger war nach Ablauf einer vierzehnjährigen Dienstzeit als Soldat auf Zeit ab August 1978 bis August 1990 Beamter des gehobenen Dienstes der Stadt A. Anschließend war er bis zu seiner [...]