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BSG - Entscheidung vom 04.08.1998

B 4 RA 8/98 R

Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 149 Abs. 5

Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 11

I Zwischen den Parteien ist zuletzt noch streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 28. Juni bis 31. August 1971 als Ausbildungsanrechnungszeittatbestand vorzumerken. Der am 15. März 1953 geborene Kläger [...]
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