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BGH - Entscheidung vom 11.11.1998

5 StR 588/98

Normen:
StGB § 46

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten angelastet, er habe weder durch sein Verhalten nach der Tat (die er selbst aufgedeckt und sofort gestanden hatte) noch durch seine (geständigen) Angaben in der Hauptverhandlung [...]
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