Entscheidung
»Ein versuchter Raub mit Todesfolge liegt auch dann vor, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, daß sich in der Todesfolge die dem Raubversuch eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht.«
BGH (3 StR 66/98)Datum: 27.05.1998
Fundstelle: NJW 1998, 3361; NStZ 1998, 511
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten Ar. wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den [...]
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