Entscheidung
Ein gefährliches Werkzeug verwendet nicht nur, wer mit ihm Gewalt ausübt, sondern auch, wer es bei der Tat als Drohmittel einsetzt.
BGH (1 StR 270/98)Datum: 17.06.1998
Fundstelle: NStZ 1998, 511; NStZ-RR 1999, 7; StV 1998, 487
Auszug:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum [...]
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