Entscheidung
»Das Überkleben der Buchstaben und Ziffern eines amtlichen Kfz-Kennzeichens mit reflektierender Folie stellt eine Urkundenfälschung i.S. des § 267 StGB dar.«
OLG Düsseldorf (2 Ss 267/96 - 73/96 III)Datum: 03.02.1997
Fundstelle: DAR 1997, 284; NZV 1997, 319; VRS 93, 341
Auszug:
DAR 1997, 284 NZV 1997, 319 VRS 93, 341 [...]
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