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LG Köln - Entscheidung vom 13.05.1997

19 T 97/97

Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 S. 2
RPflG § 11 Abs. 2
KO § 72
KO § 73
KO § 87 Abs. 2
KO § 97
ZPO § 227 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 2 S. 3
ZPO § 574
ZPO § 577

Fundstellen:
KTS 1998, 206

Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Die als sofortige Beschwerde geltende befristete Erinnerung (§11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 RPflG , §577 ZPO ) mußte mit der Kostenfolge nach §§72 KO [...]
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