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BayObLG - Entscheidung vom 17.09.1997

3 ObOWi 91/97

Normen:
GastG § 7 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 3
LSchlG § 6 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2 lit. a

Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 137
DÖV 1998, 161
NStZ-RR 1998, 79

Der Betroffene betreibt eine Tankstelle und in deren Verkaufsraum auch einen Selbstbedienungs-Getränkemarkt sowie einen Stehausschank. Die drei Geschäftszweige sind nicht durch Stellwände oder dergleichen voneinander [...]
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