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BayObLG - Entscheidung vom 17.12.1997

3 ObOWi 132/97

Normen:
Gefahrgutgesetz § 10 Abs. 1 Nr. 1
GGVS § 9 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a
GGVS Anlage B Randnummer 10260 Buchst. c

Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 169
NStZ-RR 1998, 146
NZV 1998, 170
VRS 94, 475
VersR 1999, 463

Der Betroffene war im Oktober 1995 bei einer Zweigniederlassung einer mit Transporten befaßten Firma beschäftigt, wo er den Fuhrpark dieser Niederlassung technisch zu überprüfen und auch dafür zu sorgen hatte, daß die [...]
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