Entscheidung
»Eine Religionsgemeinschaft, die dem demokratisch verfaßten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerläßliche Loyalität entgegenbringt, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ein solcher ihre Anerkennung ausschließender Loyalitätsmangel besteht dann, wenn sie ihren Mitgliedern die Teilnahme an den staatlichen Wahlen verbietet (hier: Zeugen Jehovas).«
BVerwG (7 C 11.96)Datum: 26.06.1997
Fundstelle: BVerwGE 105, 117; DRsp V(510)186a; DVBl 1997, 1238; DÖV 1998, 29; JuS 1998, 452; NJW 1997, 2396
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