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BVerwG - Entscheidung vom 18.12.1997

3 C 46.96

Normen:
AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 § 4 Abs. 1
LMBG § 4 Abs. 1
Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl 369/65)
Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, geändert vor allem durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl Nr. L 151/32)

Fundstellen:
BVerwGE 106, 90
DVBl 1998, 535
DÖV 1999, 81
LRE 34, 411
NJW 1998, 3433
NVwZ 1999, 75
ZLR 1998, 226

I. Die Kläger betreiben Fußpflege- und Kosmetikpraxen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit vertreiben sie die Präparate 'G. med. Nagel- und Hautschutzcreme' und 'G. med. Nagel- und Hautschutzöl' der Firma G. GmbH. Inhaltsstoffe [...]
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