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BVerfG - Entscheidung vom 22.10.1997

1 BvR 479/92

Normen:
BGB § 249 § 253 § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847
BVerfGG § 16 § 31
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2, Abs. 3
GOBVerfG § 48 Abs. 1, Abs. 2

Fundstellen:
BVerfGE 96, 409
EuGRZ 1997, 645
FamRZ 1998, 605
JZ 1998, 356
JuS 1998, 944
LM BGB § 249 (A) Nr. 114b
NJW 1998, 523
NJWE-VHR 1998, 87

Der Zweite Senat hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Zum verfassungsrechtlichen Maßstab a) § 16 BVerfGG setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, daß die Rechtsauffassung, von der abgewichen werden [...]
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