Die Rügen der Verletzung des § 256 StPO sind unzulässig. Der Angeklagte S. macht geltend, daß fehlerhaft seine Aussage vor der Polizei und ihn betreffende Urkunden verlesen worden seien. In der Hauptverhandlung habe er [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!