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BGH - Entscheidung vom 22.01.1997

IV ZR 283/95

Normen:
BGB § 2221, § 2218, § 2038

Fundstellen:
DNotZ 1998, 133
DRsp I(174)309/10
FamRZ 1997, 493
MDR 1997, 502
NJW 1997, 1362
Rpfleger 1997, 261
WM 1997, 1108
ZEV 1997, 116

Die Kläger haben als Testamentsvollstrecker insgesamt 158.000 DM Honorar erhalten. Diese Vergütung wurde allein von dem Miterben getragen, für dessen hälftigen Erbanteil Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist. [...]
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