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Entscheidung

Im Falle sukzessiver Mittäterschaft dürfen erschwerende Umstände, die vor dem Anschluß des später hinzukommenden Mittäters bereits verwirklicht worden waren, diesem nur dann zugerechnet werden, wenn er sie kannte und er gleichwohl an der Vollendung der erschwerten Tat mitgewirkt hat.

BGH (2 StR 620/96)

Datum: 31.01.1997

Fundstelle: NStZ 1997, 336; StV 1998, 129

Auszug:
1. Die Revision des Angeklagten E. B. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Urteilstenor war lediglich zu ergänzen, da bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende [...]