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BGH - Entscheidung vom 20.06.1997

2 StR 275/97

Normen:
StPO § 302 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DRsp IV(458)162 Nr. 1b
NJW 1997, 2691
NStZ 1997, 611 (LS)
StV 1997, 572
wistra 1997, 311

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, daß er auf [...]
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