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BAG - Entscheidung vom 19.02.1997

5 AZR 982/94

Normen:
BGB § 273 Abs. 1, § 618 Abs. 1
BauO NW § 3 Abs. 3
GefahrstoffVOGefahrstoffVO vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I, s. 1782), § 21 Abs. 6 S. 2
Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom 19. September 1983 (ABl. Nr. L 263, S. 25), geändert durch Richtlinie 91/382/EWGEWG vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206, S. 16)
Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinien) - Fassung Oktober 1993 - (MBl NW 1993, 1780)
ZPO § 565 Abs. 2

Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 618 BGB
AuA 1998, 136
BAGE 85, 155
DB 1997, 2623
NJW 1997, 2343
NZA 1997, 821
WuM 1997, 401
ZIP 1997, 1429
ZUR 1998, 45

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine Arbeit im Betriebsgebäude (Funkhaus) der Beklagten wegen dessen Asbestbelastung ohne Verlust seines Vergütungsanspruchs verweigern darf. Der Kläger ist seit dem 1. [...]
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