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Entscheidung

»Diebstahl - und nicht Computerbetrug - begeht derjenige, der einen Geldspielautomaten mit Falschmünzen bedient, um echte Münzen zu erlangen auch dann, wenn der Automat mit einem elektronischen Münzprüfer ausgestattet ist.«

OLG Celle (3 Ss 21/96)

Datum: 06.05.1996

Fundstelle: JR 1997, 345; JuS 1997, 947; NJW 1997, 1518; StV 1997, 79

Auszug:
I. Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen Computerbetruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahre und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die [...]