Entscheidung
»Bei einem Anfangsverdacht auf Handel mit im Munde verborgenen Betäubungsmitteln ist die Durchsuchung der Person einschließlich der Besichtigung der Mundhöhle durch Polizeibeamte - notfalls unter Anwendung körperlichen Zwanges - zum Auffinden von Beweismitteln und zur Verhinderung ihres Beiseiteschaffens durch Verschlucken rechtmäßig. Der Zuziehung eines Arztes bedarf es nicht, weil der Umfang der Suche den Einsatz medizinischer Mittel nicht erfordert.«
OLG Celle (3 Ss 140/96)Datum: 05.11.1996
Fundstelle: NStZ 1998, 87
Auszug:
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15.-- DM verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde am [...]
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