Entscheidung
»1. Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa nicht anwendbar. 2. Der zum Tatbestand des § 323a StGB gehörende Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB tritt auch an dem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht.«
BGH (4 StR 217/96)Datum: 22.08.1996
Fundstelle: BGHSt 42, 235; DAR 1996, 465; DRsp III(336)291Nr. 2e (Ls); JuS 1997, 377; MDR 1996, 1276; NJW 1997, 138; NStZ 1997, 228; NZV 1996, 500; StV 1997, 21; VRS 92, 211; VersR 1997, 461; ZfS 1996, 472
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