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KG - Entscheidung vom 31.08.1995

1 W 4287/93

Normen:
EinigungsV Art. 19 Art. 21 Art. 22
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2 § 71 Abs. 2 Satz 2

Fundstellen:
FGPrax 1995, 223
RAnB 1996, 101

Seit September 1992 ist im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet: »Ehemaliges Eigentum des Volkes der ehemaligen DDR (Rechtsträger VEB ... Berlin ...)«. Vor diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer (BeschwF.) als [...]
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