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BayObLG - Entscheidung vom 02.02.1995

1Z BR 159/94

Normen:
BGB § 2369
EGBGB Art. 25
ÖsterABGB § 547 Satz 3, § 799, § 819

Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 10
BayObLGZ 1995, 47
DNotZ 1996, 106
DRsp I(174)293Nr. 20
ErbPrax 1996, 12
FamRZ 1995, 1028
MittRhNotK 1995, 105
ZEV 1995, 416

I. Der in München, seinem letzten Wohnort, im Alter von 72 Jahren verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsangehöriger. Aus seiner im Jahr 1947 geschlossenen und im Jahr 1978 in Anwendung österreichischen [...]
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