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Entscheidung

»Die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hindert nicht grundsätzlich daran, eine baurechtliche Genehmigung für die Aufstellung von Monumentalfiguren der Baukunst im Außenbereich wegen Widerspruchs zu Darstellungen des Flächennutzungsplans, wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbilds oder wegen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu versagen.«

BVerwG (4 B 70.95)

Datum: 13.04.1995

Fundstelle: BRS 57 Nr. 109; BRS 57, 275; BauR 1995, 665; DVBl 1995, 1008; JuS 1995, 1131; NJW 1995, 2648; NVwZ 1995, 1199; UPR 1995, 309; ZfBR 1995, 273

Auszug:
I. Der Kläger ist im Außenbereich Eigentümer eines mit einem Wochenendhaus bebauten Hanggrundstücks, dessen Umgebung vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. Er beabsichtigt, auf seinem Grundstück [...]