Entscheidung
Sukzessive Mittäterschaft liegt nur vor, wenn und soweit die Täter ihre Tatbeiträge in wechselseitigem Einverständnis leisten. Daher kann dem später Hinzutretenden ein vorangangenes Geschehen nur angelastet werden, wenn er davon wußte.
BGH (2 StR 225/95)Datum: 03.11.1995
Fundstelle: DRsp III(310)244c; NStZ 1996, 227; StV 1996, 258
Auszug:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die [...]
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