Entscheidung
»1. § 129 Abs. 1 StGB ist seinem Sinn nach nur anwendbar, wenn die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung gerichtet sind, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind. Maßgeblich für diese Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung der begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können. 2. Die Begehung von Straftaten ist dann nicht von untergeordneter Bedeutung nach § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wenn sie zwar nur einen von mehreren Zwecken (oder eine von mehreren Tätigkeiten) der Vereinigung darstellt, dieser Zweck (diese Tätigkeit) aber wenigstens in dem Sinne wesentlich und damit gleichgeordnet mit den anderen ist, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird.«
BGH (3 StR 583/94)Datum: 22.02.1995
Fundstelle: BGHSt 41, 47; JR 1996, 205; JZ 1996, 53; MDR 1995, 1154; NJW 1995, 2117; NStZ 1995, 340; StV 1995, 465
Auszug:
I. 1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten, darunter vor allem wegen Sachbeschädigungen (Se., B., L. und S.), wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen (B. und [...]
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