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AG Erding - Entscheidung vom 31.01.1995

2 F 0371/94

Normen:
BGB § 1570, § 1576, § 1615l

Fundstellen:
FamRZ 1995, 1414

Zwar läßt der Wortlaut des § 1570 BGB (gemeinschaftliches Kind) auch die Auslegung zu, daß nichteheliche Kinder der früheren Ehegatten erfaßt werden. Dies ist jedoch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht [...]
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