Entscheidung
»1. Ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Kraftfahrer ist verpflichtet, die Geschwindigkeit seiner herabgesetzten Reaktionsfähigkeit so anzupassen, daß er keinen längeren Anhalteweg benötigt als ein nüchterner Fahrer. Wird dies unterlassen und wäre ein Unfall bei einer im Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrslage angepaßten Geschwindigkeit vermieden worden, ist das Verhalten des Kraftfahrers im Rahmen des § 222 StGB für den durch den Unfall herbeigeführten Tod eines Menschen zurechenbar ursächlich, auch wenn ein in zulässiger Weise mit gleich hoher Geschwindigkeit fahrender nüchterner Kraftfahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Hingegen fehlt es unter diesen Voraussetzungen an der in § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB vorausgesetzten Ursächlichkeit zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und der Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen. 2. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß die Insassen eines Kraftfahrzeugs nicht schon deshalb konkret gefährdet sind, weil der Führer dieses Fahrzeugs infolge Alkoholgenusses zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage ist.«
BayObLG (1 St RR 222/93)Datum: 14.02.1994
Fundstelle: DAR 1994, 246; DRsp III(336)292Nr. 2f (Ls); MDR 1994, 822 (Ls); MDR 1994, 822; NZV 1994, 283; VRS 87, 121
Auszug:
Der Angeklagte, der wegen einer BAK von mindestens 1,39 o/oo. absolut fahruntüchtig war, fuhr mit seinem Pkw zusammen mit seiner Freundin als Mitfahrerin auf der Bundesautobahn A 9 Richtung Ingolstadt. Im Bereich der [...]
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