Entscheidung
»Die für die Annahme einer Urkundenfälschung erforderliche Identitätstäuschung kann auch in der Verwendung eines zutreffenden, sonst aber nicht gebrauchten Vornamens, eines unrichtigen Geburtsdatums und einer unrichtigen Anschrift liegen.«
BGH (2 StR 160/94)Datum: 29.06.1994
Fundstelle: BGHSt 40, 203; CR 1994, 637; MDR 1994, 1133; NJW 1994, 2628; NStZ 1994, 486; wistra 1994, 303
Auszug:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten und seine Ehefrau, gegen die das Verfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen ist, wegen (fortgesetzten) Betruges in Tateinheit mit (fortgesetzter) Urkundenfälschung [...]
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