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BGH - Entscheidung vom 21.10.1994

2 ARs 298/94

Normen:
StPO § 462a

Für die beantragte Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe [...]
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