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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.06.1993

22 B 90.3551

Normen:
GVG § 17a Abs. 5
Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung desNiederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) Art. 1 Art. 11
VwGO § 83

Fundstellen:
EuZW 1994, 287
GewArch 1994, 290
NVwZ 1994, 395

A. Der Kläger erstrebt, den Beklagten zu 1 zur Erteilung einer Bescheinigung zu verpflichten, wonach das von ihm nach bestandener Diplomprüfung im Bauingenieurwesen erlangte Diplom der R -Universität B vom 21. März [...]
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