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OLG Dresden - Entscheidung vom 26.05.1993

5 U 278/93

Normen:
BGB § 565 Abs. 1 Nr. 3, §§ 567, 741
EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 1, 7

Fundstellen:
NJ 1993, 517
VIZ 1994, 88
ZAP-DDR EN-Nr. 395/93

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB D. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des VEB V. Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen seit 1971 bestehender Nutzungsvertrag über Gewerberäume im Gebäude [...]
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