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LG München I - Entscheidung vom 16.02.1993

35 O 25226/92

Normen:
BGB § 249

Fundstellen:
DAR 1993, 264
DRsp I(123)379e

»Nutzungsausfallentschädigung wird nur dann zuerkannt, wenn der Geschädigte die Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeugs tatsächlich verloren hat. ... Ebenso wie der Geschädigte verpflichtet ist, im Rahmen seiner [...]
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