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BayObLG - Entscheidung vom 24.06.1993

5 St RR 5/93

Normen:
StGB § 22, § 23, § 52, § 263, § 263a, § 303 a

Fundstellen:
CR 1993, 79
JR 1994, 476
WM 1993, 2079
wistra 1993, 304

Der Angeklagte war Kunde der Kreis- und Stadtsparkasse Sch. und unterhielt dort ein Girokonto mit der Nummer 488 106. Die Zeugin S., eine weitläufige Bekannte des Angeklagten, war dort ebenfalls Kundin und hatte die [...]
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