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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 01.09.1992

6 S 2640/90

Normen:
BSHG § 23 Abs. 2 § 76 Abs. 2 Nr. 4
DurchführungsVO zu § 76 BSHG § 3 Abs. 4

Fundstellen:
FEVS 43, 261
info also 1993, 155

Die Klägerin hat einen Sohn, der am 06.01.1988 geboren wurde. Sie wurde als alleinerziehende Mutter mit Wirkung vom 31.03.1988 bis zum 05.01.1991 in das Programm 'Mutter und Kind' aufgenommen; sie erhielt neben [...]
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