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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 30.03.1992

3 W 854/92

Die zulässige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Januar 1992 erweist sich als unbegründet. Der Streitwert für die Hauptsache wurde zutreffend auf 174.602,40 DM festgesetzt, [...]
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