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OLG Bremen - Entscheidung vom 03.09.1992

2 W 3/92

Normen:
BRAGO § 43
ZPO § 91

Fundstellen:
JurBüro 1993, 159

Mit Recht hat die Rechtspflegerin die Gebühr, die Rechtsbeistand A. in Wittmund nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO , Art. 9 Satz 1 KostÄndG für das Erwirken des Mahnbescheides vom 15. Mai 1990 verdient hat, in den [...]
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