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LAG Hamburg - Entscheidung vom 11.03.1992

5 Ta 25/91

1. Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz ist von der Beschwerdekammer nach eigenem Ermessen festzusetzen. Insbesondere ist die Beschwerdekammer nicht an die Gegenstandswertfestsetzung, die durch das [...]
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