Siehe hierzu die Entscheidung des BAG vom 21.01.1993 (Beschluss nach § 91a ZPO ) - 6 AZR 165/92 -. Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 30.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 11810/91 ARST 1993, 15 AuR 1992, 222 BB 1992, [...]
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