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BayObLG - Entscheidung vom 12.06.1992

3 ObOWi 46/92

Normen:
Bundes-SeuchenG § 10 Abs. 2 S. 2 § 48 a Abs. 1 S. 2 § 69 Abs. 1 Nr. 2
Bayerisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst § 8 S. 1 Nr. 8 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 § 16 Nr. 1b

Fundstellen:
BayObLGSt 1992, 61
DÖV 1993, 580
GewArch 1992, 348
NVwZ 1992, 1127
WuM 1992, 496

I. Der Betroffene betreibt als Eigentümer einen Gasthof mit Restaurantbetrieb und Hotel. Das Restaurant ist von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 17.30 Uhr bis zur Sperrstunde geöffnet. Der Hotelbetrieb mit 15 [...]
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