Entscheidung
»Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Satzungsautonomie verleiht den Gemeinden noch nicht die Befugnis, durch Satzung in das Grundrecht der Berufsfreiheit einzugreifen (hier: Verbot von Einwegerzeugnissen und Verpflichtung zur Rücknahme von Abfällen für den Einzelhandel). Dazu bedarf es einer dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ermächtigung des staatlichen Gesetzgebers.«
BVerwG (7 NB 2.92)Datum: 07.09.1992
Fundstelle: BVerwGE 90, 359; JuS 1993, 779; NJW 1993, 411; UPR 1993, 25; ZUR 1993, 40
Auszug:
I. Die Antragstellerinnen betreiben in München Einzelhandelsgeschäfte. Sie wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen verschiedene Bestimmungen der Satzung über die Entsorgung von Gewerbe- und [...]
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