Entscheidung
»Die Zulässigkeit einer vor Fertigstellung des Vorhabens vom Vorhabenträger wegen geänderter tatsächlicher Umstände beantragten Änderung einer Schutzauflage im Sinne von § 17 Abs. 4 FStrG a.F. (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) richtet sich nicht nach den §§ 48, 49 VwVfG, sondern verfahrensrechtlich nach § 18 c FStrG a.F. (§ 76 VwVfG) und materiellrechtlich nach den zu § 17 Abs. 1 FStrG a.F. (§ 74 Abs. 1 VwVfG) entwickelten allgemeinen planungsrechtlichen Grundsätzen.«
BVerwG (4 C 34.89; 4 C 35.89; 4 C 36.89; 4 C 37.89; 4 C 38)Datum: 14.09.1992
Fundstelle: BVerwGE 91, 17
Auszug:
I. Die Kläger sind Eigentümer bzw. dinglich Wohnberechtigte von Grundstücken in Halstenbek. Nördlich der Grundstücke verläuft die aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses des beklagten Landesamtes vom 29. März [...]
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