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BVerfG - Entscheidung vom 31.10.1992

2 BvR 236/92

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
StPO § 201

Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Dieses Verfahrensgrundrecht gewährleistet, daß die [...]
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