I. Streitig ist, ob für die Klägerin die Zeit vom 1. Juni 1986 bis 31. Mai 1987 als Zeit der Pflichtversicherung wegen Kindererziehung nach § 1227a Reichsversicherungsordnung ( RVO ) bzw.§§ 3 Nr. 1 , 56 , 249 Abs. 1 [...]
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