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LG Essen - Entscheidung vom 19.04.1991

1 S 719/90

Normen:
BGB § 826

Fundstellen:
DRsp I(145)385d
NJW 1991, 2425

d. »§ 826 BGB bietet dem Schuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber inhaltlich unrichtigen Titel zu wehren. Anerkannt ist, daß der Schuldner mit [...]
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