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BVerwG - Entscheidung vom 24.04.1991

7 C 12.90

Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1, § 22
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6
BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
BRS 52 Nr. 191
BVerwGE 88, 143
BauR 1991, 593
BayVBl 1992, 55
Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 8
DRsp V(540)201a-c
DVBl 1991, 1151
IUR 1992, 112
NJW 1991, 2920
NVwZ 1991, 884
NuR 1992, 271
UPR 1991, 340
ZfBR 1991, 219

I. Die Kläger, Eigentümer und Bewohner eines Reihenhauses, wehren sich gegen Lärm, der von einem benachbarten Sportplatz ausgeht. Sie möchten dessen Benutzung zu anderen als schulsportlichen Zwecken untersagt sehen. [...]
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